Abfindung - und wer hat Anspruch darauf
Die Abfindung ist eine einmalige Zahlung von Seiten des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes.
1. Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz
Arbeitnehmer haben seit dem 1. Januar 2004 einen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt, kann der Arbeitnehmer zwischen einer Kündigungsschutzklage oder einer Abfindung wählen. Der Abfindungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er die Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.
Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dabei gilt als Monatsverdienst, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht. Maßgeblich ist bei dieser Berechnung die individuelle und nicht die betriebsübliche Arbeitszeit. Zu berücksichtigen sind alle Bestandteile des Arbeitsentgelts, die Entgeltcharakter aufweisen, wie beispielsweise Zulagen, Tantiemen, Gratifikationen, Urlaubsgelder und Sachbezüge. Auszugehen ist vom jeweiligen Bruttoverdienst. Verdienstminderungen aufgrund von Krankheit oder Urlaub in dem Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleiben außer Acht.
Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
2. Abfindung bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Kündigungsschutzgesetz
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn
er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hat und
das Gericht festgestellt hat, dass die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial ungerechtfertigt ist und
das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers durch Urteil aufgelöst wird, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar bzw. eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist.
Quelle/ Autor: Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht Frank Preidel aus Hannover
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