Abmahnung Urheberrecht
Die lange erwarteten Urteilsgründe in dem Filesharing-Fall „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshofs (BGH) liegen nun vor. Die Urteilsgründe lassen offen, ob eine generelle Begrenzung der Abmahnkosten auf € 100,00 bei erstmaligen Filesharing-Abmahnungen gegeben ist.
Der BGH hat den Fall insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sehr erfreulich für alle Abgemahnten ist aber, dass der BGH jedenfalls in seiner Pressemitteilung deutlich gemacht hat, dass er bei erstmaligen Abmahnungen und wenn es nur um einen Musiktitel geht, der heruntergeladen wurde, die € 100,00-Grenze für einschlägig hält. Zudem ist nun klar, dass Abgemahnte, die Inhaber eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses sind, nicht als Täter oder Teilnehmer haften, sondern nur auf Unterlassung. Wichtig ist insoweit für die abzugebende Unterlassungserklärung, dass ein Unterlassungsanspruch dem Rechteinhaber laut BGH nur insoweit zusteht, als er sich „dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverlet-ungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert“ (BGH,aaO, Rn. 36). Die vorschnelle Unterzeichnung einer weitergehenden vorgefertigten Unterlassungserklärung der Gegenseite sollte daher unbedingt unterbleiben und Rat eines Fachanwalts für Gewerblichen Rechtsschutz eingeholt werden.
Im Einzelnen:
1. Keine Haftung als „Täter oder Teilnehmer“ des Inhabers eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses
Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses „nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG haftet.“ (BGH, aaO, Rn. 10).
a.) Keine Haftung als Täter
Es kommt laut BGH keine Haftung von Abgemahnten als Täter, die ein nicht ausreichend gesichertes WLAN betreiben, in Betracht.
Zunächst scheidet eine Haftung unter dem Aspekt der Verletzung einer „wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht“ aus. Während im Wettbewerbsrecht das in Rede stehende Verhalten – die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer – ohne weiteres als eine unlautere geschäftliche Handlung eingeordnet werden kann, müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein. Im Streitfall müsste das Verhalten des Abgemahnten – also die Unterhaltung eines nicht ausreichend gesicherten privaten WLAN-Anschlusses – den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes (§ 19a UrhG) erfüllen. Dies ist, wie der BGH nun klargestellt hat, nicht der Fall (BGH, aaO, Rn. 13).
Auch die in Abmahnungen oft zitierte „Halzband“- Entscheidung des BGH (BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband ), die einen ebay-Fall betraf, ist nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte übertragbar, so der BGH: „Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer zugeordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband). Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen. Dies würde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen Haftungsrisiken belasten, weil der Anschlussinhaber bei Annahme einer täterschaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften würde, wenn außenstehende Dritte seinen Anschluss in für ihn nicht vorhersehbarer Weise für Rechtsverletzungen im Internet nutzen“ (BGH, aaO, Rnn, 14f.).
b.) Mangels Vorsatz auch keine Haftung als „Teilnehmer“
Abgemahnte, die einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss betreiben, haften auch nicht Teilnehmer der durch unbekannten Dritte begangenen Urheberrechtsverletzung. Ihnen fehlt jedenfalls der dafür erforderliche Vorsatz (BGH, aaO, Rn, 17).
2. „Sekundäre Darlegungslast“ des Inhabers eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses = Man muss sagen, wer es war bzw. was man weiss .
Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht laut BGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine „sekundäre Darlegungslast“ des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen. Das heisst, der Abgemahnte muss sagen, wer es war bzw. was er diesbezüglich weiss.
Quele/Autor:
Rechtsanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Dr. Lars Jaeschke
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