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Quelle: LMV-Jobboerse |
Landtechnik Jobs – Bei vielen Personalgesprächen, auch in der Landtechnik, wenn es um die Einstellung von weiblichen Mitarbeitern geht, stellt so mancher Chef auch gerne einmal die Frage nach einer möglichen Schwangerschaft der Bewerberin. Auch wenn es bei Landtechnik Jobs um diese Frage geht, darf grundsätzlich nicht danach gefragt werden. Viele HR-Manager oder auch Chefs stellen diese Frage häufig auch aus Unwissenheit. Auch bei Jobs in der Landtechnik ist diese Frage grundsätzlich ein Tabuthema und wird in der Rechtsprechung als unmittelbare Benachteiligung angesehen. Eine Schwangere Frau ...
Eine Schwangere Frau braucht deshalb grundsätzlich nicht auf diese Frage oder auch von sich aus auf diese Frage
antworten. Sie braucht einen Schwangerschaft grundsätzlich nicht offenbaren. Zu diesem Entschluss kam auch das LAG Köln, in einem Urteil vom 07.12.2012, Az.: 6 Sa 641/12. Die besondere Situation war, das eine schwangere Frau in den Elternurlaub ging und eine Stellvertreterin gesucht wurde. Auch eine mögliche Stellvertreterin darf nicht mit Frage nach einer möglichen Schwangerschaft konfrontiert werden. Das gilt auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Er hat auch noch einmal bestätigt, auch dann, wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann, diese Frage nicht erlaubt ist. Die Frage nach einer Schwangerschaft wird grundsätzlich als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG bewertet. Eine wegen Verschweigens der Schwangerschaft erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber war deshalb unwirksam. Ein Wichtes Urteil für alle Leser von Landtechnik Jobs.
Mehr Informationen zum richtigen Bewerbungsgespräch auch unter Literatur und Fachbücher in der LMV-Jobboerse.
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